Drohnenvorfall am Airport London-Gatwick – deutsche Flughäfen fordern konsequentes Vorgehen zur Drohnenabwehr

© 14ktgold_Adobe Stock

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Ber­lin, 20. Dezem­ber 2018. Seit ges­tern Abend ist am Air­port London-Gatwick der Flug­be­trieb auf­grund von Beein­träch­ti­gun­gen durch Droh­nen ein­ge­stellt. Ähn­lich schwer­wie­gende Aus­wir­kun­gen gilt es an deut­schen Flug­hä­fen zu ver­mei­den.

Droh­nen­auf­stiege und –flüge über einem Flug­ha­fen­ge­lände sind ver­bo­ten. Glei­ches gilt für eine Sicher­heits­zone von 1,5 Kilo­me­tern um das Flug­ha­fen­ge­lände bzw. den Flug­ha­fen­zaun herum. Den­noch gibt es Ver­stöße gegen diese Regeln: Nach Anga­ben der DFS Deut­sche Flug­si­che­rung GmbH belie­fen sich die Sich­tun­gen von Droh­nen im kon­flikt­re­le­van­ten Bereich an Flug­hä­fen auf 119 im lau­fen­den Jahr 2018.

Diese Ver­stöße sind in der deut­schen Gesetz­ge­bung als „gefähr­li­cher Ein­griff in den Luft­ver­kehr“ defi­niert. Das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium, die DFS und die Flug­hä­fen war­nen seit gerau­mer Zeit vor dem Ein­satz von Droh­nen an Flug­hä­fen. Die Droh­nen­ver­ord­nung des Minis­te­ri­ums sieht u. a. eine Füh­rer­schein­ver­pflich­tung für Droh­nen­pi­lo­ten vor. Eine wei­ter­ge­hende Ver­schär­fung die­ser Regeln ist aus Sicht der deut­schen Flug­hä­fen sinn­voll. Dazu gehört die Regis­trie­rungs­pflicht von Droh­nen sowie die Aus­rüs­tung der unbe­mann­ten Flug­sys­teme mit einer Tech­no­lo­gie, durch die Droh­nen – ana­log zu ande­ren Luft­fahr­zeu­gen – sicht­bar gemacht wer­den kön­nen.

Ansons­ten gilt: Wer­den Droh­nen inner­halb der Flug­ver­bots­zo­nen gesich­tet, erfolgt durch Flug­si­che­rung, Air­line oder Flug­hä­fen auf fest­ge­leg­tem Ver­fah­rens­weg eine Mel­dung an die zustän­di­gen Poli­zei­be­hör­den. Aus­schließ­lich der Poli­zei ist es gestat­tet, die aktive Droh­nen­ab­wehr vor­zu­neh­men und Ver­ant­wort­li­che für den Ver­stoß zur Rechen­schaft zu zie­hen.

Ralph Bei­sel, Haupt­ge­schäfts­füh­rer des Flug­ha­fen­ver­bands ADV, dazu: „Droh­nen­flüge am Flug­ha­fen sind grund­sätz­lich ver­bo­ten. Ver­stöße gegen die vom Gesetz­ge­ber ein­ge­rich­te­ten Flug­ver­bots­zo­nen müs­sen mit allem Nach­druck ver­folgt wer­den. Flug­ha­fen­be­trei­ber sind auf schnelle und effek­tive Abwehr­maß­nah­men durch die Poli­zei­be­hör­den ange­wie­sen, um Ein­schrän­kun­gen für den Flug­be­trieb und Unan­nehm­lich­kei­ten für die Pas­sa­giere zu ver­mei­den. Die Ver­ant­wort­li­chen müs­sen kon­se­quent zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den.“

ADV-PM 23 2018 Droh­nen­vor­fall am Air­port London-Gatwick – deut­sche Flug­hä­fen for­dern kon­se­quen­tes Vor­ge­hen zur Droh­nen­ab­wehr