Betriebszeiten der Flughäfen

Betriebspflicht der Flughäfen

Die Flug­hä­fen haben grund­sätz­lich eine gesetz­li­che Betriebs­pflicht für alle zuge­las­se­nen Air­lines und müs­sen des­halb auch alle koor­di­nier­ten Flüge abfer­ti­gen – kön­nen also über eine Abfer­ti­gung nicht selbst ent­schei­den. Ein Ver­bot für Flüge von und nach Deutsch­land kön­nen aus­schließ­lich die zustän­di­gen Behör­den aus­spre­chen.

Designated Airports

Die Inter­na­tio­na­len Gesund­heits­vor­schrif­ten (IGV) der WHO sehen für Deutsch­land vier Flug­hä­fen vor, die zum Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit so genannte Kern­ka­pa­zi­tä­ten vor­hal­ten müs­sen. Gemäß IGV-Durchführungsgesetz sind dazu die Flug­hä­fen Düs­sel­dorf, Frank­furt am Main, Ham­burg und Mün­chen benannt. Bei Verdachts- oder bekann­ten Infek­ti­ons­fäl­len an Bord müs­sen diese Flug­hä­fen durch den Pilo­ten ange­steu­ert wer­den.

Zusätz­lich gibt es an allen Flug­hä­fen Not­fall­pläne für den Umgang mit gefähr­li­chen Infek­tio­nen. Diese haben sich in der Ver­gan­gen­heit bewährt – etwa bei den zurück­lie­gen­den SARS- und Ebola-Gefährdungen. Die Situa­tion einer mög­li­chen Ein­schlep­pungs­ge­fahr hier­zu­lande wird durch die zustän­di­gen Behör­den fort­lau­fend neu bewer­tet.

An den deut­schen Flug­hä­fen gibt es für den Ernst­fall detail­lierte Not­fall­pläne mit kla­ren Pro­zess­ab­läu­fen. Grund­lage für die Wei­ter­ent­wick­lung die­ser Not­fall­pläne sind Erkennt­nisse und Vor­schrif­ten der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­tion (WHO), wel­che in deut­sches Recht umge­setzt wur­den. Dazu arbei­ten die WHO, das Robert-Koch-Institut sowie die Bundes- und Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­den eng und abge­stimmt mit den Flug­hä­fen zusam­men. Das in die­sem Zusam­men­hang rele­vante Gesetz für den Luft­ver­kehr ist das Gesetz zur Durch­füh­rung der Inter­na­tio­na­len Gesund­heits­vor­schrif­ten (IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG). Im IGV-DG ist § 8 die wich­tigste Norm für den Luft­ver­kehr. Gemäß § 8 Abs. 5 IGV-DG haben die benann­ten Flug­hä­fen fol­gende Kern­ka­pa­zi­tä­ten vor­zu­hal­ten, um die Vor­aus­set­zun­gen für die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter zu schaf­fen, infek­tiöse Pas­sa­giere zu ver­sor­gen:

  • Nr. 1: Räum­lich­kei­ten für die Befra­gung, Unter­su­chung und Ver­sor­gung von ver­däch­ti­gen oder betrof­fe­nen Rei­sen­den am Flug­ha­fen sowie für die Lage­rung von hierzu erfor­der­li­chen Mate­ria­lien des öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes,
  • Nr. 2: Beför­de­rungs­mit­tel und Per­so­nal für die Beför­de­rung von ver­däch­ti­gen oder betrof­fe­nen Rei­sen­den auf dem Flug­ha­fen­ge­lände vom Luft­fahr­zeug zu Räum­lich­kei­ten nach Num­mer 1,
  • Nr. 3: ord­nungs­ge­mäße Ein­rich­tun­gen des Flug­ha­fens, die zur Nut­zung durch Rei­sende bestimmt sind, wie Trink­was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen, Spei­se­räume, öffent­li­che Wasch­räume und Toi­let­ten sowie Ent­sor­gungs­ein­rich­tun­gen für feste und flüs­sige Abfälle,
  • Nr. 4: ein Not­fall­plan für gesund­heit­li­che Not­la­gen nach Absatz 9,
  • Nr. 5: Vor­keh­run­gen für eine Des­in­sek­tion, Ent­rat­tung, Des­in­fek­tion oder sons­tige Ent­seu­chung von Gepäck­stü­cken, Fracht­stü­cken, Con­tai­nern, Beför­de­rungs­mit­teln, Gütern oder Post­pa­ke­ten am Flug­ha­fen, soweit nicht bereits durch Beför­de­rer ent­spre­chende Vor­keh­run­gen getrof­fen sind, und
  • Nr. 6: Vor­keh­run­gen, um das Flug­ha­fen­ge­lände frei von Vek­to­ren und Erre­ger­re­ser­voirs zu hal­ten.