Beihilfen

Am 20. Februar 2013 sind neue Leit­li­nien für staat­li­che Bei­hilfe für Flug­hä­fen und Luft­ver­kehrs­ge­sell­schaf­ten von der EU-Kommission ver­ab­schie­det wor­den. Diese sind am 04. April 2014 euro­pa­weit in Kraft getre­ten und haben vor­an­ge­hende Rege­lun­gen aus dem Jahr 2005 abge­löst.

Bei­hil­fen, d.h. staat­li­che Zuschüsse sind dem­nach für den Neu- oder Aus­bau von Flug­ha­fen­in­fra­struk­tur (Inves­ti­ti­ons­bei­hil­fen) oder den Betrieb von Flug­ha­fen­in­fra­struk­tur (Betriebs­bei­hil­fen) mög­lich. Bei­hil­fen betref­fen dabei nur die wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten eines Flug­ha­fens und sind i.d.R. nur für Flug­hä­fen mit weni­ger als 3.000.000 Pas­sa­gier­be­we­gun­gen zuläs­sig. In Ein­zel­fäl­len sind Inves­ti­ti­ons­bei­hil­fen aber auch dar­über hin­aus mög­lich. Betriebs­bei­hil­fen sind nur für einen Über­gangs­zeit­raum bis ein­schließ­lich 2024 zuläs­sig. Inves­ti­ti­ons­bei­hil­fen sind zeit­lich unbe­fris­tet mög­lich.

Die EU-Kommission hat im April 2019 die Eva­lua­tion der EU-Beihilfe-Leitlinien gestar­tet. Im Rah­men der Eva­lua­tion soll geprüft wer­den, ob die bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­schrif­ten über­ar­bei­tet wer­den müs­sen. Die ADV setzt sich in Brüs­sel für eine Über­ar­bei­tung der Leit­li­nien ein, um vor dem Hin­ter­grund der aktu­el­len Markt- und Wett­be­werbs­si­tua­tion Ver­bes­se­run­gen für kleine Flug­hä­fen zu erzie­len.