Wirtschaftsstandort Deutschland muss attraktiver werden – Flughafenverband ADV fordert Reformierung der Einfuhrumsatzsteuer

Tax deduction planning concept. Businessman calculating business balance prepare tax reduction.

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Ber­lin, 10. April 2024. Am 11. April 2024 kom­men die Finanz­mi­nis­ter von Bund und Län­dern zusam­men. Auf der Tages­ord­nung steht das Erhe­bungs­ver­fah­ren der Ein­fuhr­um­satz­steuer. Der Flug­ha­fen­ver­band ADV ist Mit­glied eines brei­ten Bünd­nis­ses von Ver­bän­den, die von der Poli­tik for­dern den Stand­ort­nach­teil beim Steu­er­er­he­bungs­ver­fah­ren für Import­gü­ter abzu­bauen.

Hierzu erklärt ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Bei­sel: „Das deut­sche Sys­tem zur Erhe­bung der Ein­fuhr­um­satz­steuer ist ein Büro­kra­tie­mons­ter, wel­ches Importe aus Dritt­staa­ten teu­rer und kom­pli­zier­ter macht. Es scha­det der Wert­schöp­fung des Logis­tik­stand­or­tes Deutsch­land. Poten­zi­el­les Wirt­schafts­wachs­tum wird durch den deut­schen Son­der­weg der Ein­fuhr­um­satz­steuer ein­ge­bremst. Der Wirtschafts- und Luft­fracht­stand­ort Deutsch­land ist für Neu­an­sied­lun­gen zuneh­mend unat­trak­tiv, weil die Unter­neh­men zunächst vom Zoll zur Kasse gebe­ten wer­den und erst viel spä­ter eine Anrech­nung bei der Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dung bei den Finanz­äm­tern der Län­der erfolgt. Das kos­tet Liqui­di­tät und Zeit.“

Eine ent­schei­dende Wende bringt auch nicht die Ein­füh­rung der soge­nann­ten Fris­ten­lö­sung, die wesent­lich kom­pli­zier­ter ist als das in allen EU-Nachbarstaaten exis­tie­rende Modell, nach dem die Ver­rech­nung der Ein­fuhr­um­satz­steuer direkt bei der Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dung erfolgt.

Eine Anglei­chung des deut­schen Erhe­bungs­ver­fah­rens an den euro­päi­schen Stan­dard ist drin­gend erfor­der­lich und beinhal­tet gleich drei Vor­teile:

  • Die Finanz­ver­wal­tung wird ent­las­tet, ohne dass dem Staat Ein­nah­men ver­lo­ren gehen
  • Der Büro­kra­tie­ab­bau kommt voran
  • Der Wirt­schafts­stand­ort Deutsch­land wird im inner­eu­ro­päi­schen Wett­be­werb gestärkt

Nach der 6. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 17.05.1977 kön­nen Mit­glied­staa­ten Erleich­te­run­gen bei der Ein­fuhr­um­satz­steuer (EUSt) dahin­ge­hend gewäh­ren, dass die EUSt nicht zum Zeit­punkt der Waren­ein­fuhr zu ent­rich­ten ist, son­dern im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung ver­rech­net wer­den kann. Hier­von machen z. B. die Nie­der­lande, Bel­gien und Polen Gebrauch, wäh­rend diese Erleich­te­run­gen in Deutsch­land nicht gewährt wer­den.

ADV-PM 05 2024 ADV for­dert Refor­mie­rung der Ein­fuhr­um­satz­steuer