Flughafenverband ADV: Kabinettsentscheidung ist Meilenstein für die Sicherheit an Flughäfen | ADV begrüßt Neuregelung im Luftsicherheitsgesetz | Ralph Beisel: „Strafverschärfung bei unbefugtem Eindringen in den Luftsicherheitsbereich ist angemessene Antwort des Staates“

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Ber­lin, 20. Novem­ber 2025. Der Flug­ha­fen­ver­band ADV begrüßt die Ent­schei­dung des Bun­des­ka­bi­netts, künf­tig das vor­sätz­li­che, unbe­fugte Ein­drin­gen in den Luft­si­cher­heits­be­reich von Flug­hä­fen unter Strafe zu stel­len. Der ges­tern im Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­dete Gesetz­ent­wurf zur Novel­lie­rung des Luft­si­cher­heits­ge­set­zes ent­hält eine Klar­stel­lung: Wer die Sicher­heit des Luft­ver­kehrs gefähr­det, muss mit straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen rech­nen.

Mit der Ein­füh­rung eines eigen­stän­di­gen Straf­tat­be­stands im Luft­si­cher­heits­ge­setz wird ein lang­jäh­ri­ges Anlie­gen der Flug­hä­fen umge­setzt. Aktio­nen wie das Fest­kle­ben auf Roll­bah­nen oder das Ein­drin­gen in sicher­heits­kri­ti­sche Berei­che sind keine Baga­tell­de­likte, son­dern gefähr­den Men­schen­le­ben und den siche­ren Betrieb unse­rer Infra­struk­tur. Der Gesetz­ent­wurf ist ein star­kes sicher­heits­po­li­ti­sches Signal – wir dan­ken dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium sowie Bun­des­mi­nis­ter Alex­an­der Dobrindt aus­drück­lich für die kon­se­quente Umset­zung“, erklärt ADV-Hauptgeschäftsführer Ralph Bei­sel.

Klare gesetz­li­che Hand­habe gegen Stör­ak­tio­nen – auch der Ver­such wird straf­bar:
Künf­tig droht bei vor­sätz­li­chem, unbe­fug­tem Ein­drin­gen in die Luft­seite eines Flug­ha­fens eine Frei­heits­strafe von bis zu zwei Jah­ren. Wenn gefähr­li­che Gegen­stände mit­ge­führt wer­den oder die Tat der Vor­be­rei­tung wei­te­rer Straf­ta­ten dient, kann sogar eine Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren ver­hängt wer­den. Auch der Ver­such ist künf­tig straf­bar.

Droh­nen­ab­wehr gesetz­lich gestärkt – Schutz kri­ti­scher Infra­struk­tu­ren im Fokus:
Neben der Straf­ver­schär­fung ent­hält der Gesetz­ent­wurf auch neue Vor­schrif­ten zur Droh­nen­ab­wehr. Bei dro­hen­den Angrif­fen oder schwe­ren Stör­fäl­len dür­fen künf­tig auch Streit­kräfte unter­stüt­zend tätig wer­den. Die Abwehr­maß­nah­men – etwa gegen nicht-kooperative Droh­nen – sol­len schnel­ler und wirk­sa­mer erfol­gen kön­nen.

Die Bedro­hung durch Droh­nen hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren zuge­nom­men. Die Flug­hä­fen begrü­ßen daher die Aus­wei­tung der Befug­nisse für Bun­des­po­li­zei und Bun­des­wehr. Ent­schei­dend ist: Die Ver­fah­ren zur Gefah­ren­ab­wehr müs­sen in der Pra­xis funk­tio­nie­ren. Dafür braucht es jetzt eine zügige Umset­zung und ver­läss­li­che Tech­nik an allen grö­ße­ren Stand­or­ten“, so Bei­sel.

ADV beglei­tet par­la­men­ta­ri­sches Ver­fah­ren:
Die ADV wird das nun anste­hende par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren im Bun­des­tag eng beglei­ten und bleibt dazu im Dia­log mit den Frak­tio­nen. Ziel ist es, das Gesetz zügig und pra­xis­taug­lich zu ver­ab­schie­den – als Teil eines star­ken Schutz­kon­zepts für die kri­ti­sche Infra­struk­tur Flug­ha­fen.

ADV-PM 31 2025 Kabi­netts­ent­schei­dung ist Mei­len­stein für die Sicher­heit an Flug­hä­fen