Nationale Regelungen zum Schutz gegen Fluglärm

In Deutschland ist eine Vielzahl verbindlicher Verhaltensweisen und Vorgaben zum Schutz der Umwelt in Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien geregelt. Diese bilden die rechtlichen Grundlagen für Betrieb, Prüfung und Zulassung von Flugzeugen, Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal sowie die Genehmigung von Flugplätzen.

Luftverkehrsgesetz

Das wichtigste Regelwerk ist das Luftverkehrsgesetz. In diesem Gesetz ist u.a. festgelegt, dass ein deutsches Luftfahrzeug nur zum Verkehr zugelassen wird, wenn das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Außerdem legt das Gesetz fest, dass an jedem Verkehrsflughafen Fluglärmmessanlagen zu betreiben sind.

Seit der Novellierung der Fluglärmschutzgesetzes, das im Frühjahr 2007 in Kraft trat, enthält das Luftverkehrsgesetz auch eine verbindliche Regelung, nach der die im FluglärmschutzG für neu- und auszubauende Flughäfen festgeschriebenen Lärmwerte im Zuge von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge

Die von deutschen Luftfahrzeugen einzuhaltenden Lärmgrenzwerte sind in den vom Luftfahrtbundesamt herausgegebenen Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge (LSL) definiert. Mit den LSL wurden Bestimmungen, Hinweise und Verfahren des ICAO-Anhangs 16 in deutsches Recht überführt. Die Gliederung der LSL entspricht der des Anhangs 16, jedoch gehen die Forderungen der LSL in einigen Punkten über die des Anhangs 16 hinaus. Um eine Verwechslung der beiden Regelwerke zu vermeiden, wurden zur Nummerierung der einzelnen Kapitel der LSL römische Ziffern gewählt.

Die wichtigste Verschärfung betrifft Propellerflugzeuge unter 9.000 kg MTOW. Nach Kapitel VI der LSL zertifizierte Flugzeuge müssen einen gegenüber Kapitel 6, Anhang 16, um vier dB reduzierten Lärmgrenzwert einhalten. Bei den nach Kap. X zertifizierten Flugzeugen liegt der Grenzwert masseabhängig um drei bis acht dB unter der Vorgabe des Anhangs 16.

Zusätzliche Lärmschutzforderungen für Landeplätze

Die als »Landeplatz-Lärmschutzverordnung« bekannte Verordnung über die zeitliche Beschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen enthält zusätzliche Lärmschutzanforderungen. Für Landeplätze, auf denen mehr als 15.000 Flugbewegungen pro Jahr stattfinden, sind für nichtgewerblich eingesetzte Flugzeuge zeitliche Betriebsbeschränkungen festgelegt, sofern diese Maschinen nicht die Schallschutzanforderungen der LSL erfüllen.

Lärmmessanlagen an Flughäfen

Fluglärmschutzgesetz

Bereits 1971 hat der Deutsche Bundestag zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen.

Nach diesem Fluglärmgesetz wurden für Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und für alle militärischen Flugplätze, die für den Betrieb von Strahlflugzeugen bestimmt sind, Lärmschutzbereiche festgesetzt. Im gesamten Lärmschutzbereich durften Krankenhäuser, Seniorenwohnanlagen, Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden.

In Schutzzone 1 durften darüber hinaus keine Wohnungen errichtet werden. Entschädigungen bei Bauverboten sowie die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden wurden im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ebenfalls geregelt.

Allerdings entfaltete das Fluglärmgesetz von 1971 schon seit längerem keine Wirkung mehr, so dass an vielen Flughäfen weitergehende Regelungen getroffen wurden. Der Gesetzgeber hat diese Situation bereits vor Jahren erkannt und verschiedene Novellierungsvorschläge vorgelegt.

Im Dezember 2006 wurde nach langem Ringen um eine sowohl für die Lärmbetroffenen als auch die Flughafenbetreiber akzeptable Novellierung das Fluglärmschutzgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die lokal sehr unterschiedlichen Festlegungen auf eine einheitliche Basis gestellt. Die folgende Tabelle stellt die Lärmwerte des FluglärmschutzG im Vergleich zu den Lärmwerten anderer Verkehrsträger dar. 

Tabelle Lärmgrenzwerte verschiedener Verkehrsträger (Quelle: ADV)

Diese Darstellung verdeutlicht, dass der Luftverkehr beim Lärmschutz eine Vorreiterrolle einnimmt. Das Fluglärmschutzgesetz trat im Frühjahr 2007 in Kraft. Nun kommt es darauf an, durch eine praxisgerechte Überarbeitung des untergesetzlichen Regelwerks, das die Berechnung von Fluglärm, die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen und die Entschädigung betroffener Anwohner regelt, eine baldige und reibungslose Umsetzung des Gesetzes sicherzustellen.

 

Weitergehende Regelungen der Länder

Nach §13 Abs. 2 des Fluglärmschutzgesetzes können die Bundesländer weitergehende Planungsmaßnahmen zur Siedlungsbeschränkung in der Umgebung von Flughäfen ergreifen. Die Länder haben bereits nach dem FluglärmG von 1971 von dieser Möglichkeit in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. So wurden in einigen Ländern auf der Grundlage des jeweiligen Landesplanungsrechts an die Systematik des Fluglärmgesetzes angelehnte, weitergehende Planungszonen definiert. Diese Siedlungsbeschränkungsgebiete, in denen insbesondere die Ausweisung neuer Wohngebiete sowie der Bau besonders lärmempfindlicher Einrichtungen vermieden werden soll, dienen sowohl der weitergehenden Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm als auch zur Sicherung der bedarfsgerechten Abwicklung des Luftverkehrs und der widmungsgemäßen Funktion der Flughäfen.


Ansprechpartner

Martin Bunkowski

Martin Bunkowski

Umwelt und Fluglärmschutz

Tel. 030 310118-41
bunkowski@adv.aero

 

Download der ADV-Umweltbroschüre,
4. Auflage