Internationale Regelungen zum Schutz gegen Fluglärm

ICAO-Anhang 16

Die internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, hat bereits 1971 ein Regelwerk zur Begrenzung der Schallabstrahlung ziviler Luftfahrzeuge geschaffen, den Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. Den verschiedenen Luftfahrzeugklassen sind jeweils eigene Kapitel gewidmet. Bei der Neuzulassung von Luftfahrzeugmustern muss nachgewiesen werden, dass die im Anhang 16 festgelegten Lärmgrenzwerte eingehalten werden.

Der Anhang 16 ist seit 1971 mehrfach fortgeschrieben und ergänzt worden. Seit dem 01.01.2006 neu zugelassene Strahlflugzeuge sowie Propellerflugzeuge mit mehr als 9.000 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOW) müssen heute die in Kapitel 4 des Anhangs 16 festgelegten Lärmgrenzwerte einhalten. Der Grenzwert von Kapitel-4-Flugzeugen liegt in der Summe um 10 dB(A) unter dem von Kapitel 3. Innerhalb der Europäischen Union dürfen Flugzeuge, die lediglich den Anforderungen von Kapitel 2 entsprechen, seit dem 01.04.2002 nur noch mit Sondergenehmigung verkehren. Strahlflugzeuge ohne Lärmzulassung dürfen schon seit Jahren nur noch mit Ausnahmegenehmigung betrieben werden, z.B. als Regierungsflugzeuge oder aus historischem Interesse.

Anordnung der Lärmmesspunkte für die Lärmzertifizierung gemäß ICAO-Anhang 16, Kapitel 3 bzw. LSL, Kapitel II. (Quelle: Airbus)

Die Lärmgrenzwerte für Propellerflugzeuge mit einem MTOW kleiner als 9.000 kg sind in den Kapiteln 5, 6 und 10 geregelt. Die übrigen Kapitel des Anhangs 16 sind Flugzeugen mit Kurzstarteigenschaften, Hubschraubern und dem Überschallverkehr gewidmet.

Das Lärmzulassungsverfahren gemäß Kapitel 2, 3 und 4 sieht für den Startüberflug, die seitliche Lärmabstrahlung beim Start und den Landeanflug jeweils einen eigenen Messpunkt vor. Beim Startüberflug befindet sich der Lärmmesspunkt in einer Entfernung von 6.500 m vom Startrollpunkt auf der verlängerten Mittellinie der Startbahn. Der seitliche Lärmmesspunkt wird dort gewählt, wo während des Starts auf einer Linie im Abstand von 450 m parallel zur Startbahnachse der Lärmpegel des Flugzeugs ein Maximum erreicht. Als Landeanflug-Lärmmesspunkt wurde ein Punkt definiert, der 120 m senkrecht unterhalb eines Anflug-Gleitpfades von 3° auf der verlängerten Mittellinie der Landebahn liegt. In ebenem Gelände entspricht diese Festlegung einer Entfernung von 2.000 m vor der Landebahnschwelle.

Speziell für die Lärmzulassung großer Flugzeuge wurde international als Messgröße der sogenannte Lärmstörpegel (Effective Perceived Noise Level) eingeführt. Seine Einheit ist das EPNdB. Der Lärmstörpegel berücksichtigt den zeitlichen Verlauf des Geräusches sowie die Intensität besonders hervortretender Frequenzen. Für den Vergleich von dB(A) und EPNdB kann vereinfacht EPNdB = dB(A) + 13 gesetzt werden.

Propellerflugzeuge mit einem MTOW kleiner als 9.000 kg werden seit dem 17. November 1988 nach Kapitel 10 des Anhangs 16 musterzugelassen. Zertifiziert wird der Startüberfluglärm an einem Punkt auf der verlängerten Mittellinie der Startbahn in einer Entfernung von 2.500 m vom Startrollpunkt. Die Lärmimmission wird in EPNdB(A) ermittelt.

In allen Kapiteln des Anhangs 16 wurden die Formeln zur Ermittlung der Lärmgrenzwerte so gestaltet, dass eine Abhängigkeit von der höchstzulässigen Startmasse des jeweils betrachteten Flugzeugs gegeben ist. Dadurch gelten für schwerere Flugzeuge höhere Grenzwerte als für leichtere Maschinen. In den Kapiteln 2, 3 und 4 wird beim Startüberflug zusätzlich nach der Anzahl der Triebwerke differenziert.

Lärmdaten moderner Passagierflugzeuge mit Zulassung gemäß ICAO-Anhang 16


Ansprechpartner

Martin Bunkowski

Martin Bunkowski

Umwelt und Fluglärmschutz

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